Leitsatz

In die Jahresabrechnung sind auch die Kosten aufzunehmen, die ein Verwalter zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahren aus dem Gemeinschaftskonto aufgewandt hat. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sind sodann gemäß der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen, und zwar nicht nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG, sondern nach Kopfteilen.

 

Fakten:

Die Richter bestätigten zunächst, dass in die Jahresabrechnung auch die von einem Verwalter zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens aus dem Gemeinschaftskonto entnommene Beträge aufgenommen werden müssen. Das OLG Düsseldorf ist im Hinblick auf die Verteilung dieser Kosten der Auffassung, diese seien nicht nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen, sondern nach § 100 Abs. 1 ZPO, also nach Kopfteilen. Zur Begründung führten die Richter an, dass § 16 Abs. 5 WEG ausdrücklich bestimme, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG gehörten. Diese Vorschrift also noch nichts darüber besage, nach welchem Maßstab die Kosten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zu verteilen seien, andererseits aber klar stelle, dass nicht der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel für Bewirtschaftungskosten zur Anwendung gelangen könne. Eine Ausnahme gelte aber für Rechtskosten im Hinblick auf säumige Hausgeldschuldner, wenn bei diesen die Hausgelder und Gerichtskosten nicht beigetrieben werden könnten, dann müsse die Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG erfolgen

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2002, 3 Wx 261/02

Fazit:

Die Frage der Kostenverteilung von WE-Verfahren ist umstritten.

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