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Aufteilungsplan und eingeschränkte Herstellungsansprüche

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Aufteilungsplan muß Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zweifelsfrei abgrenzen

    Anspruch auf erstmalige plangemäße Herstellung kann im Einzelfall ausgeschlossen sein

 

Normenkette

§ 7 Abs. 4 WEG, § 21 Abs. 4, 5 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall wurden zwei Fertiggaragen in Abweichung vom Aufteilungsplan einen Meter zu weit nach vorne versetzt errichtet (in Erfüllung behördlicher Auflage auf gemeinschaftlicher Grundstücksfläche).

Ein Aufteilungsplan ist Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und damit für Begründung von Wohnungseigentum und soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden. Umstritten ist allein, ob der Aufteilungsplan über den Gesetzeswortlaut hinaus, wonach aus ihm "die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile" ersichtlich sein müssen, immer auch die Lage des Gebäudes oder der mehreren Gebäude auf dem Grundstück aufzeigen muss. Diese Streitfrage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil der Aufteilungsplan hier auch den Standort des Hauses und der beiden Garagen auf dem Grundstück zweifelsfrei festlegt. Allerdings weicht die tatsächliche Ausführung insoweit vom Aufteilungsplan ab, als die beiden Fertiggaragen einen Meter zu weit in Richtung Grundstückszufahrt errichtet wurden. Diese Abweichung hindert jedoch nicht die Entstehung von Sondereigentum an den Garagen; das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum sind anhand des Aufteilungsplans zweifelsfrei festzustellen; Gleiches...

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