Zusammenfassung
Eine Aufwandsentschädigung ist die meist pauschalierte zusätzliche Vergütung für besondere Umstände oder Belastungen der Arbeit. Typisches Beispiel sind die Auslösungen im Baugewerbe oder bei Montagearbeitern. Steuerrechtlich gehören Aufwandsentschädigungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn - allerdings können im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen in bestimmtem Umfang steuerfrei gewährt werden. Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung knüpft an die Steuerpflicht an.
Arbeitsrecht: Ein gesetzlicher Aufwandsentschädigungsanspruch existiert nicht. Zur Begründung eines Anspruchs bedarf es entweder einer vertraglichen Zusage auf individualrechtlicher oder kollektivrechtlicher Grundlage, einer betrieblichen Übung oder aber sie muss sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Lohnsteuer: Im Steuerrecht ist § 3 Nr. 12 EStG zu berücksichtigen, bei nebenberuflicher (ehrenamtlicher) Tätigkeit § 3 Nrn. 26, 26a und 26b EStG. Ein ausführliches Anwendungsschreiben des BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2014 I S. 1581, erläutert den Anwendungsbereich von § 3 Nrn. 26a und 26b EStG. Zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer s. Koordinierter Ländererlass des FinMin Baden-Württemberg, Verfügung v. 10.2.2016, 3 – S 2337/38.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Entgelt |
LSt |
SV |
Aufwandsentschädigung im öffentlichen Dienst |
frei |
frei |
Aufwandsentschädigung im öffentlichen Dienst für Verdienstausfall oder Zeitverlust |
pflichtig |
pflichtig |
Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft bis 3.000 EUR |
frei |
frei |
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft bis 840 EUR |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Vertragliche Grundlage
Die Aufwandsentschädigung ist im Gegensatz zum Auslagenersatz Bestandteil des Arbeitsentgelts. Es bedarf einer vertraglichen Grundlage, also eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer individualrechtlichen Vereinbarung, die auch auf einer Gesamtzusage oder auf einer betrieblichen Übung beruhen kann. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Anspruch folgen.
2 Pfändbarkeit, Mindestlohn und Schadensersatz
Als Bestandteil des Lohnanspruchs ist die Aufwandsentschädigung außerdem nur in beschränktem Umfang pfändbar: Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Daneben hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers von diesem Schadensersatz zu verlangen.
Aufwandsentschädigungen zählen bei der Berechnung des Mindestlohns nicht mit, da sie keine Gegenleistung für geleistete Arbeit darstellen.
Lohnsteuer
1 Steuerfreier Auslagenersatz
Zahlt der private Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwandsentschädigungen, zählen sie grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Handelt es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz, kommt eine Steuerfreiheit in Betracht.
Pauschaler Auslagenersatz hingegen führt i. d. R. zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er
- regelmäßig wiederkehrt und
- der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist.
2 Aufwandsentschädigung im öffentlichen Bereich
2.1 Zahlung aus öffentlichen Kassen
Im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, wenn sie
- dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich festgelegt und
- im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind.
Andere Aufwandsentschädigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden, Landkreise) sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen. Mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach der Landeskommunalbesoldungsverordnung des Landes Baden-Württemberg soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden. § 3 Nr. 12 EStG ist im Verhältnis zu § 3 Nr. 13 EStG nachrangig.
Kommunaler Spitzenverband
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands.
Ortsvorsteher
Die an ehrenamtliche Mitglieder Kommunaler Vertretungen und Ortsvorsteher gezahlten Vergütungen bzw. Entschädigungen bleiben nach besonderen Länderregelungen entsprechend der Funktion und Einwohn...