OFD Magdeburg, Verfügung v. 16.4.2002, S 2354 - 5 - St 222
Aufwendungen für die Anschaffung und die Nutzung eines Computers können steuerlich zum Abzug gebracht werden, soweit der Umfang einer beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Ein Mindestumfang der beruflichen Nutzung ist nicht erforderlich.
Der Steuerpflichtige hat den beruflichen Nutzungsanteil durch entsprechende Angaben in dem Vordruck LSt (S) 50 glaubhaft zu machen. Alle Angaben sind durch das FA unter Berücksichtigung der nachstehenden Erläuterungen dahingehend zu werten, ob der erklärte berufliche Nutzungsumfang nachvollziehbar und glaubhaft ist.
Abgrenzungsmerkmale
1. Beruf des Steuerpflichtigen
Für eine berufliche Nutzung spricht die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Beruf, in dem ein PC regelmäßig berufsbezogen eingesetzt werden kann. Dies ist neben Informatikberufen dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, in der beispielsweise Texte erstellt und bearbeitet und die Arbeitsergebnisse im Beruf verwendet werden, wie dies z.B. bei Lehrern oder Journalisten der Fall ist. Gleiches gilt für angestellte Ingenieure oder Grafiker, die einen Rechner mit entsprechenden CAD- oder Zeichenprogrammen nutzen.
Der Arbeitnehmer muss außerdem im Einzelnen nach Art und Umfang darlegen, welchen konkreten beruflichen Bezug die Beschäftigung mit dem PC zu seinem Beruf aufweist. Zwar genügt es regelmäßig, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Berufstätigkeit für geeignet halten kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl 1981 II S. 368). Ist aber bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut zweifelhaft, ob es sich um Werbungskosten oder um nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung handelt, so kann die Unüblichkeit oder Nichtnotwendigkeit der Aufwendungen ein Merkmal für die private Veranlassung sein.
Trägt der Steuerpflichtige vor, er habe sich einen PC angeschafft, da sein Arbeitgeber ganz allgemein Kenntnisse in der Datenverarbeitung erwarte und wird nicht eine konkrete Verknüpfung mit (künftigen) beruflichen oder dienstlichen Obliegenheiten nachgewiesen, so kann in der Regel die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 4.4.1991, 4 K 1046/87, EFG 1991 S. 602). Denn in diesen Fällen liegt lediglich eine Fortbildung in einem Bereich vor, der bei dem heutigen Stand der Technisierung der Umwelt zum Allgemeinwissen zu zählen ist. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten sind daher – vergleichbar mit dem Erlernen einer gängigen Fremdsprache – grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.4.1992, VI R 141/89, BStBl 1992 II S. 666).
2. Software
Arbeitet ein Steuerpflichtiger überwiegend mit selbst erstellten oder erworbenen berufsspezifischen Programmen (= Software), so spricht dies für die Anerkennung des PC als Arbeitsmittel.
Schädlich für die Annahme einer ausschließlichen steuerrelevanten Nutzung ist das Vorhandensein von Spielprogrammen (z.B. auf CD-ROM) sowie von Programmen, deren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht offensichtlich ist oder nicht nachgewiesen werden kann. Gleichfalls ist von Bedeutung, ob die verwendete Software mit der vom Arbeitgeber eingesetzten Software kompatibel ist und die Arbeitsergebnisse im PC-Netz des Arbeitgebers genutzt werden können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so deutet dies in stärkerem Maße auf eine berufliche Nutzung hin, als wenn ein Sachverhalt zu beurteilen ist, bei dem der Arbeitgeber über keine PC verfügt oder eine Verwertung bzw. weitere Bearbeitung der auf dem eigenen PC hergestellten Dateien wegen der fehlenden Kompatibilität im Betrieb nicht möglich ist.
Allerdings kann aus der möglichen Existenz eines nicht berufsbezogenen Programms auf der Festplatte nicht gefolgert werden, der PC werde in nicht unerheblichem Umfange zu privaten Zwecken genutzt. Zwar können Programme, wie z.B. Spiele, grundsätzlich nur privat und Textverarbeitungs-, Kalkulations- oder Zeichenprogramme nur von solchen Gruppen beruflich genutzt werden, deren Berufsbild einen Bezug zu den entsprechenden Programmen aufweist; jedoch werden PC in der Regel gemeinsam mit Softwarepaketen (z.B. Internetzugangssoftware – sog. Browser-, E-Mail- und Fax-Programme, Routenplaner) geliefert, die eine Bandbreite der Computernutzung abdecken, die der jeweilige Erwerber des PC nicht für den beruflichen Einsatz benötigt.
Da die Frage nach dem Anteil der privaten und der beruflichen Nutzung jeweils die Frage nach deren zeitlichen Anteil an der Gesamtnutzung beinhaltet, kann das Vorhandensein berufsfremder Programme auf der Festplatte nur als – wenn auch wichtiges – Indiz für die Art und den Umfang der PC-Nutzung herangezogen werden.
Aus der bloßen Angabe des Betriebssystems (Windows 95/98/2000; OS/2; Linux) können keine Schlussfolgerungen über die Art der Nutzung des PC gezogen werden. Es sind daher in jedem Fall – wie im Fragebogen gefordert – die Anwenderprogramme anzugeben.
3. Standort des PC
Befindet sich der P...