Leitsatz

Der Beklagte wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, mit dem ihm die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 75,00 EUR auferlegt worden war. Das AG hat seiner Beschwerde teilweise abgeholfen und die monatlichen Raten auf 45,00 EUR reduziert.

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die vom AG vorgenommene Berechnung des einzusetzenden Einkommens für zutreffend. Bis auf die von dem Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle seien sämtliche Abzüge berücksichtigt worden. Notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im eigenen Pkw seien gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII grundsätzlich abzusetzen. Der Höhe nach setze das OLG hierfür 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer an (§ 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.11.1962, BGBl. I 692; geändert durch § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 23.11.1976, BGBl. I 3234; geändert durch Art. 15 des 4. EUR-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I 1983, 2008; vgl. auch OLG Zweibrücken v. 30.1.2006 - 6 WF 12/06, OLGReport Zweibrücken 2006, 397 = FamRZ 2006, 799; Schürmann FuR 2006, 14, 15).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2006, II-3 WF 254/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge