Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Auszubildende das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[1] Ausnahmen von diesem Höchstalter sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur für den Fall vorgesehen, dass der Auszubildende einen der dort genannten Ausnahmetatbestände erfüllt, wenn er

  • eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht,
  • die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer vorgenannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Hochschule oder Akademie, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, erworben hat,
  • das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureat-Studiengangs vollendet hat und danach unverzüglich einen förderungsfähigen Studiengang beginnt,
  • nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung beginnen möchte,
  • aus besonderen Gründen die zu fördernde Ausbildung nicht früher beginnen konnte,
  • aus einem persönlichen oder familiären Grund oder
  • wegen seiner sozialen und familiären Situation die Ausbildung nicht früher beginnen konnte.

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