Leitsatz
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Sie hatten am 30.10.2004 geheiratet und sich im September 2006 getrennt.
Die Ehefrau nahm den Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie stammte aus Peru und war erst im Zuge der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt. Die Eheleute hatten anlässlich der Heirat vereinbart, dass der Ehemann der Ehefrau nach einem Sprachkurs auch eine Ausbildung ermöglichen sollte. Nach der Trennung der Parteien beabsichtigte die Klägerin, ein Hochschulstudium aufzunehmen. Sie war seit dem Sommersemester 2008 in einem vorbereitenden Studienkolleg, das zwei Semester dauerte, an einer Universität immatrikuliert. Der Ehemann war bis März 2008 als Assistenzarzt in einem Krankenhaus beschäftigt. Seit dem 1.4.2008 war er als niedergelassener Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie tätig. Über diese Tätigkeit lagen aussagekräftige Einkommensnachweise noch nicht vor.
Erstinstanzlich begehrte die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich weiteren 525,83 EUR über den vom Beklagten durchgehend freiwillig gezahlten Unterhalt von 126,04 EUR hinaus ab Mai 2007. Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten zur Zahlung von monatlich weiterer 354,41 EUR verurteilt und aufseiten der Klägerin ein fiktives Erwerbseinkommen von monatlich 800,00 EUR netto zugrunde gelegt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgte mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Antrag weiter.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Anders als das erstinstanzliche Gericht rechnete das OLG ihr lediglich fiktive Erwerbseinkünfte von 400,00 EUR monatlich an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen der Eheschließung im Vertrauen auf die Zusage des Beklagten, ihr in Deutschland das Erlernen der deutschen Sprache und eine Ausbildung zu ermöglichen, in einen fremden Kultur- und Sprachkreis gelangt sei. Die Verpflichtung des Beklagten, für den Unterhaltsbedarf der Klägerin mit zu sorgen, sei daher stärker als im "Normalfall" ausgeprägt. Der Klägerin könnten deshalb keine fiktiven Erwerbseinkünfte aus jeder vollschichtigen Tätigkeit zugerechnet werden. Stattdessen müsse sie sich eine fiktive Ausbildungsvergütung für eine Ausbildungszeit von üblicherweise drei Jahren zurechnen lasse und könne in Höhe des offenen Restes ihres Bedarfs Trennungsunterhalt von dem Beklagten nach § 1361 Abs. 1 BGB verlangen.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf beschränkt sich auf den Trennungsunterhalt und trägt den Besonderheiten des entschiedenen Falles Rechnung. Aus den Entscheidungsgründen kann herausgelesen werden, dass der Beklagte der Klägerin das von ihr angestrebte Hochschulstudium nicht wird finanzieren müssen. Die aufseiten der Ehefrau fiktiv zugerechnete Ausbildungsvergütung lässt den Schluss zu, dass nach Auffassung des OLG nur eine Ausbildung mit anschließender Berufstätigkeit in Frage kommt und eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes darüber hinaus nicht besteht.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2008, II-8 UF 1/08