Leitsatz
Die Parteien waren seit 1984 miteinander verheiratet. Mit notariellem Vertrag vom 18.4.1984 hatten sie für sich die Gütergemeinschaft vereinbart. Seit Mai 1998 lebten sie voneinander getrennt. Die Ehescheidung war seit dem 10.5.2001 rechtskräftig.
Der Kläger begehrte die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und verlangte die Auszahlung eines Betrages von 166.730,80 EUR, wobei er seinen Berechnungen einen Auseinandersetzungsplan zugrunde gelegt hatte.
Das AG wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Gütergemeinschaft sei auseinandergesetzt.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil gerichtete Berufung begehrte, mit der er sein erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgen wollte.
Sein Antrag auf Bewilligung von PKH für die Berufungsinstanz wurde zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG bot die angekündigte Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern sei.
Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erfolge nach §§ 1471 ff. BGB. Vorrangig sei dabei das Vermittlungsverfahren nach §§ 99, 86 ff. FGG. Scheitere dieses, stehe die Auseinandersetzungsklage zur Verfügung, wobei § 1471 BGB jedem Ehegatten einen klagbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach deren Beendigung zubillige.
Die Auseinandersetzung erfolge allerdings nicht durch eine Leistungsklage, sondern durch einen Auseinandersetzungsvertrag, weshalb der Klageantrag auf Zustimmung zu einem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan lauten müsse. Dieser Auseinandersetzungsplan müsse das gesamte Vermögen erfassen und den gesetzlichen Regeln der §§ 1475 bis 1481 BGB genau entsprechen. Sei dies der Fall, werde gemäß § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO die verweigerte Zustimmungserklärung der beklagten Partei durch das Urteil ersetzt.
Dem Gericht sei es gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verwehrt, die beklagte Partei zu einer Auseinandersetzung zu verurteilen, die zwar den gesetzlichen Vorschriften entspreche, die aber inhaltlich vom vorgelegten Teilungsplan abweiche (BGH FamRZ 1988, 813, 814; OLG Köln FamRZ 1991, 572).
Die Auseinandersetzung vollziehe sich dergestalt, dass gemäß § 1475 vorab die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen seien. Der danach verbleibende Überschuss sei unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Dabei erfolge die Teilung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, demgemäß entweder in Natur, oder - falls dies nicht möglich sei - durch Teilungsversteigerung und Erlösverteilung.
Das AG habe in seinem Urteil als maßgeblichen Stichtag den Tag der Eheschließung, den 30.3.1984, genannt. Die Gütergemeinschaft sei aber ausweislich des Ehevertrages erst am 18.4.1984 begründet worden. Diese Frage sei nur von Bedeutung für die Frage des Einbringens in die Gütergemeinschaft, während es einen anderen Stichtag als den der Beendigung der Gütergemeinschaft nicht gibt.
Für die Beendigung der Gütergemeinschaft sei der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung maßgeblich, mithin der 10.5.2001.
Während der vorgelegte Verteilungsplan im Wesentlichen nicht streitig sei, seien die Voraussetzungen für eine Auseinandersetzung schon nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt.
Die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten sei bislang unterblieben. Dies habe zur Folge, dass der Gläubiger Gefahr laufe, dass er nach Beendigung der Gütergemeinschaft nur noch auf denjenigen Ehegatten zugreifen könne, in dessen Person die Forderung begründet worden sei, weil ihm der Zugriff auf das Gesamtgut abgeschnitten wäre.
Aus diesem Grunde sei die Frage des Bestehens der Forderung der Schwester des Klägers nicht im Verteilungsverfahren, sondern vorab im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung zu klären.
Ungeklärt sei außerdem, ob die Beklagte dem Gesamtgut eine Nutzungsentschädigung schulde. Nach § 1455 Nr. 6 BGB hätte es dem Kläger oblegen, ohne Mitwirkung der Beklagten den geltend gemachten Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen.
Hinsichtlich des Eigentums am Haus in B. sei allein fraglich, ob die Beklagte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückrechnung des Wertes habe, den sie in die Gemeinschaft eingebracht habe. Sei ein Ehegatte bei Beginn der Gütergemeinschaft Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück und erhalte er während des Bestehens der Gütergemeinschaft das Eigentum hieran, so werde er bei Beendigung der Gütergemeinschaft so behandelt, als habe er das Grundstück selbst eingebracht (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1474).
Die Übernahme erfolge dann gegen den Wertersatz, wobei sich der Übernahmewert nach dem Zeitpunkt der Übernahme bestimme.
Der Wert des Grundstücks sei zwar nicht auf den genannten Stichtag ermittelt worden, es erscheine jedoch vertretbar, vom Wert am 30.3.1984 auf den am Zeitpunkt der Eintragung am 15.8.1984 zu schließen. Insoweit habe das AG ko...