1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für
1. |
die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII, |
2. |
die Leistungen nach § 72 SGB XII, |
3. |
die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie
|
4. |
die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern
|
bezogen werden. 2Die sachliche Zuständigkeit schließt Leistungen nach § 74 SGB XII ein, wenn bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen der Sozialhilfe durch einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bis zum Tod der leistungsberechtigten Person zu erbringen hatte.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen