(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen

 

1.

vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes tätig ist und dort seinen Sitz hat;

 

2.

vom Landesjugendamt, wenn der Träger vorwiegend in Thüringen in mehreren Jugendamtsbereichen tätig ist und in Thüringen seinen Sitz hat oder wenn Sitz und vorwiegende Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 verschiedenen Jugendamtsbereichen des Landes zuzuordnen sind;

 

3.

von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium, wenn der Tätigkeitsbereich des Trägers über Thüringen hinausreicht und er seinen Sitz in Thüringen hat oder wenn er eine Anerkennung nur für seinen Tätigkeitsbereich in Thüringen begehrt.

 

(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihre Organisationen auf Regional- und Ortsebene sowie die ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen gelten als anerkannt, sofern sie Jugendhilfe leisten oder fördern.

 

(3) Die Anerkennung kann auf Antrag auch auf rechtlich selbstständige Untergliederungen des Trägers ausgedehnt werden, wenn diese an dem Träger ausgerichtete einheitliche Organisationsformen haben.

 

(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder wenn sie nachträglich weggefallen sind.

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