(1) Kinder und Jugendliche sind vor [Bis 18.07.2024: körperlicher und seelischer ] Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
(2) 1Schwangere Frauen, werdende Mütter und Väter, Mütter und Väter sowie Personensorgeberechtigte [Bis 18.07.2024: Mütter und Väter] sollen frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Pflege, Bildung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern soll rechtzeitig begegnet und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame frühe Förderung und rechtzeitige Hilfen für den notwendigen Schutz des Kindes gesorgt werden. 2Insbesondere sollen die zur Vermeidung von Überforderung und Fehlverhalten sowie zur Bewältigung besonderer Belastungen oder individueller Beeinträchtigungen der Schwangeren und der Personensorgeberechtigten erforderlichen Beratungen und Hilfen, bei Bedarf auch Leistungsträger übergreifend, möglichst frühzeitig und niedrigschwellig angeboten werden.
(3) 1Für das Erreichen der in Absatz 2 genannten Ziele stehen unter anderem ausgebildete Familienhebammen als Ansprechpartner zur Verfügung. 2Bei erkennbaren Risiken im Sinne des § 8a SGB VIII wirken diese darauf hin, dass die notwendigen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen erfolgen.
(3a) 1Die von Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen haben Anspruch auf niedrigschwellige, unabhängige Beratung und Unterstützung zur Abwehr weiterer Gefährdungen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren, wahrnehmbaren und barrierefreien Form. 2Die Beratung und Unterstützung berücksichtigt nach den Umständen des Einzelfalls die Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen entsprechend deren Entwicklungsstand. 3Die familiäre Situation und soziale Beziehungen sollen in die Beratung einbezogen werden.
(4) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die für den Kinderschutz nach den Absätzen 1 bis 3a [Bis 18.07.2024: 1 bis 3] erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, insbesondere Kinderschutzdienste, und Veranstaltungen einschließlich der präventiven Angebote im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach§ 80 SGB VIII ausweisen und gewährleisten, dass diese rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen sowie für junge Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sind. 2Dabei ist auch eine gemeinsame Jugendhilfeplanung mehrerer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. 3Das Land fördert die in der Jugendhilfeplanung vorgesehenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.
(5) Zu den Aufgaben des Jugendamtes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII gehört es in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe und anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen in der Öffentlichkeit auf besondere Gefährdungen von Minderjährigen hinzuweisen und Jugendschutzmaßnahmen anzuregen, zu unterstützen und durchzuführen.
(6) Soweit die Polizei innerhalb ihrer Zuständigkeit Aufgaben zum Schutz von Minderjährigen wahrnimmt, ist das Jugendamt verpflichtet, die Polizei zu beraten und die Gesichtspunkte der Förderung von Erziehung und Entwicklung junger Menschen zur Geltung zu bringen.
(7) 1Die Polizei leistet in den Fällen des§ 42 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes. 2In den Fällen, in denen sonstige Maßnahmen zum Schutze junger Menschen erforderlich erscheinen, unterrichtet die Polizei das Jugendamt.
(8) 1Bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung (Jugendschutzkontrollen) soll das Jugendamt die Polizei unterstützen. 2Es soll auch eigene Kontrollen durchführen und die Polizei über die Ergebnisse entsprechend informieren. 3Soweit zweckmäßig, sind gemeinsame Kontrollen durchzuführen.
(9) 1Die Bediensteten der Polizei und des Jugendamtes sind befugt, Veranstaltungen und gewerblich genutzte Räume, in denen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, während der Arbeit-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Das Gleiche gilt für Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften, Videokassetten und andere Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen verbreiten, vorführen oder sonst zugänglich machen.
(10) 1Die Inhaber dieser Betriebe und die in den Räumen beschäftigten Personen sind auf Anforderung der in Absatz 8 genannten Bediensteten verpflichtet, Schriften, Videokassetten und andere Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen auszuhändigen, damit außerhalb der Räume des Betriebes geprüft werden kann, wie weit ihre Verbreitung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung zulässig ist. 2Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die ausgehändigten Stücke sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet ode...