(1) 1Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie zur Vermittlung und Klärung von Konflikten insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung, Durchführung oder Beendigung von Kinderund Jugendhilfeleistungen sowie anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe im Freistaat Thüringen an die Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ombudsstelle wenden. 2Sie sind zur Hinzuziehung von Vertrauenspersonen berechtigt.
(2) Die Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ombudsstelle ist eine Ombudsstelle im Sinne des § 9a SGB VIII und besteht aus mindestens zwei Regionalstellen.
(3) 1Zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an ombudsschaftlicher Beratung im Sinne der Absätze 1 und 2 fördert der überörtliche Träger einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, sofern dieser ein Konzept vorlegt, welches insbesondere auch darüber Auskunft gibt, dass die Ombudsstelle
1. |
jungen Menschen und ihren Familien auf deren Wunsch Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gewährt, |
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dabei unabhängig arbeitet und fachlich nicht weisungsgebunden ist, |
3. |
ausschließlich haupt- und ehrenamtlich tätige Personen beschäftigt,
a) |
die fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 1 und 4 zu erfüllen, |
c) |
denen die erforderlichen Fortbildungen ermöglicht werden, |
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4. |
jungen Menschen und ihren Familien eine niederschwellige unmittelbare Inanspruchnahme und einen barrierefreien Zugang ermöglicht sowie |
5. |
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung einschließlich einer Evaluation, die einmal in jeder Legislaturperiode dem Zuwendungsgeber vorzulegen ist, vorsieht, |
nach Maßgabe der vom Landesjugendamt auf der Grundlage des § 74 SGB VIII bestimmten Fördergrundsätze. 2Wird für mehr Ombudsstellen eine Förderung beantragt, als Bedarf nach Absatz 2 besteht, so wählt das Landesjugendamt unter denjenigen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, für die Förderung die Ombudsstelle aus, die ihr Konzept stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientiert.
(4) § 8a SGB VIII gilt entsprechend.
(5) 1Die in der Ombudsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. 2Diese Pflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(6) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die in der Ombudsstelle tätigen Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen, insbesondere Auskunft zu erteilen und bei der Klärung von Konflikten mitzuwirken.