(1) 1Grunddienstbarkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden und aus dem Grundbuch oder einem dem Grundbuch gleichgestellten Buch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. 2Dies gilt nicht für Grunddienstbarkeiten, die Schafweide- oder Fischereirechte gewähren.

 

(2) Wird die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen, so genügt es zur Wahrung der in Absatz 1 bestimmten Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt oder eine auf die Eintragung gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung dem Grundbuchamt angezeigt ist.

 

(3) Das Gesetz über die Eintragung altrechtlicher Grunddienstbarkeiten im Grundbuch vom 9. Januar 1951 (Reg.Bl. Württ.-Hohenzollern S. 11) bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.

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