OFD Koblenz, Verfügung v. 15.4.2005, S 2223 - St 33 1/S 2751 - St 33 1/G 1425 A
Bezug: OFD Koblenz 17.8.2000, S 2293d A – St 34 2
1. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b EStG)
Nach § 10b EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10b Abs. 1 und 1a) und Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2) abzugsfähig. Die folgenden Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gelten für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG entsprechend, soweit nicht ausdrücklich auf bestehende Unterschiede hingewiesen wird.
2. Spendenbegriff
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Bei Körperschaften stehen Spenden zusätzlich unter dem Vorbehalt der verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Spenden muss es sich um Ausgaben handeln, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Der Spender muss durch die Zuwendung endgültig wirtschaftlich belastet sein. Abzugsfähig sind nur Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt.
Da neben Spenden z.T. auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind (vgl. Tz. 3.1.1 und 3.1.2), werden in den o.a. Vorschriften i.d.R. die Begriffe „Ausgaben” oder „Zuwendungen” verwendet.
2.1 Freiwilligkeit
Spenden sind freiwillige Leistungen. Deshalb sind z.B. Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen beim Erben steuerlich nicht als Spenden abziehbar (siehe Urteil des BFH vom 22.9.1993, BStBl 1993 II S. 874; zur Nicht-Abziehbarkeit dieser Zuwendungen beim Erblasser siehe Urteil des BFH vom 23.10.1996, BStBl 1997 II S. 239). Freiwilligkeit liegt ebenfalls nicht vor bei als „Spenden” bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängt. Vgl. hierzu AEAO, Nr. 1.3.1.7 zu § 52; KSt-Kartei, § 5 Karte H 0.1).
2.2 Unentgeltlichkeit
Die Spende muss ohne Gegenleistung seitens des Empfängers oder eines Dritten erbracht werden (siehe Urteile des BFH vom 12.9.1990, BStBl 1991 II S. 258, und vom 22.9.1993, BStBl 1993 II S. 874). Ein wirtschaftlicher Vorteil und damit eine Gegenleistung liegt z.B. vor bei der Einstellung eines vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahrens gegen eine Bußgeldzahlung (siehe Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.11.1978, EFG 1979 S. 280) oder bei Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens (siehe Urteil des BFH vom 19.12.1990, BStBl 1991 II S. 234). Zuwendungen an eine Körperschaft, für die durch diese eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende, z.B. beim Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert oder von Losen für eine Wohlfahrts-Tombola durch eine gemeinnützige Körperschaft, ist nicht zulässig. Bei Wohlfahrtsmarken stellt der Zuschlag keine Spende dar (siehe BFH-Beschluss vom 1.7.2004, IX B 67/04).
3. Ausgaben für begünstigte Zwecke i.S. des § 10b Abs. 1 EStG
Steuerbegünstigt sind nach § 10b Abs. 1 EStG Ausgaben zur Förderung
- mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher (vgl. Tz. 3.1.1)
- und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (vgl. Tz. 3.1.2).
Die als besonders förderungswürdig i.S. des § 10b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführt.
Von Zuwendungen zur Förderung kirchlicher bzw. religiöser Zwecke abgegrenzt werden müssen Beiträge i.S. der R 101 EStR. Nach dieser Regelung können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abgezogen werden. Voraussetzung ist eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft. Der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann bis zur Höhe der in dem betreffenden Bundesland erhobenen Kirchensteuer, bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen bis zur Höhe des höchsten Steuersatzes gewährt werden.
Beiträge, die über den nach R 101 EStR abziehbaren Betrag hinausgehen, können als Zuwendungen zur Förderung kirchlicher Zwecke nach § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
3.1 Abziehbare Ausgaben
3.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
Im Rahmen des § 10b EStG sind Zuwendungen, also Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderun...