Normenkette
§ 26 WEG; § 667 BGB, § 675 BGB
Kommentar
1. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gem. §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat; dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind (BayObLG, WM 1996, 661 m.w.N.). Darüber hinaus muss ein ausgeschiedener Verwalter, der zugleich Bauträger war, auch die Bauunterlagen herausgeben, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und insbesondere für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 268; Staudinger/Bub, § 26 Rn 403 a).
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Antragsgegnerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000,-
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.03.2001, 2Z BR 6/01)
Zu Gruppe 6
Anmerkung:
Ganz so eindeutig, wie hier vom Senat entschieden, erscheint mir die Frage der Herausgabe von Bauunterlagen nicht. Hat ein bauträger-identischer oder -verwandter Erstverwalter aus seiner Bauabteilung tatsächlich auch Detail-Gewerkspläne und andere Ausführungsunterlagen bzw. Bauverträge mit Dritten erhalten, gehören diese zum sog. gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen und sind auch bei Amtsende sicher unstreitig einer Gemeinschaft zu Händen des Amtsnachfolgers herauszugeben. Ob diese Unterlagen allerdings seinerzeit in das Verwaltungsvermögen gelangten, müsste antragstellerseits oder über Amtsermittlung des Gerichts nachgewiesen werden.
Grundsätzlich ist ein Bauträger nämlich zur schlüsselfertigen Erstellung von Eigentumswohnungen nach Erwerbsvertragsregelung allein unter Bezugnahme auf Baubeschreibung und Aufteilungsplan verpflichtet. So war es auch seinerzeit Ansicht des OLG München, dass ohne Gewährleistungsanspruchs-Abtretungsklausel in Erwerbsverträgen eine etwaige Verpflichtung zur Herausgabe aller Detail-Bauunterlagen ebenfalls verpflichtend ausdrücklich in den Erwerbsverträgen zur Begründetheit der Forderung hätte vereinbart sein müssen. Die grundsätzliche schlüsselfertige Fertigstellungspflicht des Bauträgers hinsichtlich der Wohnungen und der Gesamtanlage richtet sich nämlich nach den Vertragsabsprachen und den vereinbarten Bezugsunterlagen. Bekräftigt wurde dieses Ergebnis auch damit, dass andernfalls Eigentümer und Gemeinschaften spekulativ anhand von Detailzeichnungen und Subunternehmerverträgen mehr oder weniger "Mangelausforschung" betreiben könnten. Ganz anders sei die Rechtslage insbesondere bei Gewährleistungsanspruchs-Abtretungsvereinbarung unter Hinweis auf die §§ 398 und 404 BGB. Da sich hier Eigentümer in erster Linie auch an Subunternehmer halten müssten, benötigten sie auch diese Detail-Gewerkspläne und Verträge, um überhaupt etwaige Ansprüche aus abgetretenem Recht primär gegen unterbeauftragte Baubeteiligte zumindest versuchsweise geltend machen zu können (mit anschließender sog. Subsidiärhaftung wieder des Bauträgers bei Misslingen einer Schadloshaltung aus abgetretenen Rechten).