Kurzbeschreibung

Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller Ausgleichsansprüche für seine Mitarbeit am Aufbau des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens geltend, das allein im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Die Beteiligten hatten Gütertrennung vereinbart und verfolgten mit der Anschaffung der vermieteten Immobilien den Zweck, eine Einkommensquelle im Alter zu haben. Zwischen den Beteiligten bestand eine sog. "Ehegatteninnengesellschaft". Rein formal wurde das Vermögen der Antragsgegnerin zugeordnet.

Ausgleichsanspruch aus Ehegatteninnengesellschaft, Antrag

An das

Amtsgericht

- Familiengericht -

...

Antrag auf Zahlung aus Ehegatteninnengesellschaft

In der Familiensache

des Herrn ...

...

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwälte ...

gegen

Frau ...,

...

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwälte ...

Vorläufiger Streitwert: ... EUR

Namens und in Vollmacht des Antragstellers werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:

  Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens, beantrage ich bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsabsicht der Antragsgegnerin, durch Versäumnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Begründung:

Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller Ausgleichsansprüche für seine Mitarbeit an dem Aufbau des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens geltend, das allein im Eigentum der Antragsgegnerin steht.

Die Beteiligten waren seit dem ... miteinander verheiratet. Sie leben seit dem ... getrennt. Aus dieser Ehe sind zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbstständige Kinder hervorgegangen. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Az. ...) rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten haben im Ehevertrag vom ... den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

1.

Beide Ehepartner waren in den vergangenen Jahren berufstätig. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrschule und arbeitete als Fahrlehrer. Das Unternehmen ist zwischenzeitlich wegen fehlender Rentabilität aufgegeben worden.

Allerdings entstand bei der Antragsgegnerin während der Ehe ein Vermögen mit Immobilien im Wert von ca. ... EUR. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel stammten im Wesentlichen vom Antragsteller. Er wirkte auch beim Erwerb und der Verwaltung der Objekte mit.

Im Einzelnen ist dazu wie folgt auszuführen: ...

Die Beteiligten verfolgten mit der Anschaffung der – teilweise – vermieteten Immobilien u.a. den Zweck, eine gemeinsame zusätzliche Einkommensquelle im Alter zu haben. Dabei waren sie sich dahingehend einig, die jeweils erzielten Überschüsse wieder in dieser Weise in Immobilien anzulegen.

Rein formal wurde das Vermögen der Antragsgegnerin zugeordnet. Dies war ursprünglich einmal aus haftungsrechtlichen Gründen so festgelegt worden. In der Folgezeit war dies jedoch unbedeutend, da beide Ehepartner gemeinsam Vermögen bilden wollten.

...

Bei der Arbeit des Antragstellers handelte es sich nicht lediglich um Tätigkeiten im Rahmen der üblichen ehelichen Mitarbeit. Sein finanzielles und persönliches Engagement ging weit darüber hinaus und erfolgte nicht um der Ehe willen, sondern im eigenen Interesse der Vermögensbildung.

2.

Die Forderung gegen die Antragsgegnerin richtet sich nach der Höhe des hälftigen Wertes des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Wert begründet sich wie folgt: ...

3.

Die Antragsgegnerin wurde durch anwaltliches Schreiben vom ... mit Fristsetzung bis zum ... aufgefordert, den nunmehr geltend gemachten Betrag an den Antragsteller zu zahlen. Eine Zahlung wurde jedoch von ihr verweigert.

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass ..., ist auszuführen, dass ...

Der Anspruch des Antragstellers ist begründet. Es bestand zwischen den Beteiligten eine sog. "Ehegatteninnengesellschaft". Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Auseinandersetzung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten sog. Innengesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB.

Fest steht, dass die Ehegatten mit den Investitionen in die Immobilien einen Zweck verfolgten, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Die finanzielle Beteiligung und die Mitarbeit des Antragstellers bei der Beschaffung und Verwaltung der Immobilien erfolgten im Interesse der eigenen Vermögensbildung.

Damit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an dem gemeinsam erworbenen Vermögen. In entsprechender Anwendung des § 722 BGB beträgt dieser Wert die Hälfte, da beide Beteiligten in gleicher Weise an dem Vermögen teilhaben sollten.

Die Antragsgegnerin wurde durch Schreiben vom ... mit Fristsetzung zum ... vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Sie befindet sich daher seit dem ... im Zahlungsverzug. Die Höhe der Verzugszinsen folgt den gesetzlich...

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