OFD Cottbus, Verfügung v. 24.03.1999, S 2121 - 9 - St 114

OFD Cottbus, Verfügung vom 24. 03.1999 S 2121 – 9 – St 114

Die steuerliche Behandlung des nach FELEG gezahlten Ausgleichsgeldes wurde zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Dabei ging es ausschließlich um die Frage, wie die vom Bund nach § 15 FELEG gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich zu würdigen sind.

Mit Verfügung vom 03.11.1997 hatte ich mitgeteilt, dass die vom Bund getragenen Rentenversicherungsbeträge weder zur steuerfreien Ausgleichszahlung noch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen sind. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

Für die nach § 15 FELEG erfolgten Beitragszahlungen des Bundes besteht keine Steuerbefreiungsvorschrift im EStG, so dass diese Leistungen zum Zeitpunkt der Zahlung den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnen und wie Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis zu versteuern sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Im Rahmen der Veranlagung sind somit das steuerpflichtige Ausgleichsgeld und auch die vom Bund übernommenen Sozialversicherungsbeiträge insgesamt zu erfassen. Dabei können die vom Bund getragenen Beitragszahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht.

Der Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgleichsgeld nach § 10 FELEG. Dieses Ausgleichsgeld – worunter nur das (Brutto)Ausgleichsgeld zu verstehen ist, nicht jedoch die vom Bund übernommenen Beiträge zur Rentenversicherung sowie Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung – ist nach § 3 Nr. 27 EStG bis zum Höchstbetrag von 36.000 DM steuerfrei. Eine Berücksichtigung dieser Beiträge (Arbeitnehmeranteil) als Sonderausgaben kommt somit erst in Betracht, wenn das Ausgleichsgeld den steuerfreien Höchstbetrag von 36.000 DM überschritten hat.

Nach dem in der Verfügung vom 03.11.1997 beigefügten Beispiel ist die Berücksichtigung der einzelnen Beträge im Rahmen der ESt-Veranlagung wie folgt zu ermitteln:

Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist und des berücksichtigungsfähigen Sonderausgabenabzugs:

  1. Steuerpflichtiger Arbeitslohn:

    • Beitrag zur Rentenversicherung (Bund) 11.126,10 DM
    • Beitrag Krankenversicherung (Bundesanteil) 2.348,23 DM
    • Beitrag Pflegeversicherung (Bundesanteil) 254,64 DM
    • Brutto – Ausgleichsgeld 1.666,50 DM
    (= Netto-Ausgleichsgeld zzgl. Eigenanteile an der Kranken- und Pflegeversicherung) (37.666,50 ./. 36.000 steuerfrei – soweit der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist)
    = 15.395,47 DM Steuerpflichtiger Arbeitslohn:
  2. Sonderausgabenabzug

    • Beiträge zur Rentenversicherung 11.126,10 DM
    • Beitrag Krankenversicherung (Bundesanteil) 2.348,23 DM
    • Beitrag Krankenversicherung (4,63 v.H. Eigenanteil) 108,70 DM
    • Beitrag Pflegeversicherung (Bundesanteil) 254,64 DM
    • Beitrag Pflegeversicherung (4,63 v.H. Eigenanteil) 11,79 DM
    = 13.849,46 DM Sonderausgabenabzug:

Der berücksichtigungsfähige Sonderausgabenabzug vom Eigenanteil (zur Kranken- und Pflegeversicherung) ergibt sich aus dem Verhältnis des steuerpflichtigen Brutto-Ausgleichsgeldes (1.666,50 DM) zum steuerfreien Betrag (36.000 DM).

 

Normenkette

§ 3 Nr. 27 EStG

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