Die Wohnungseigentümer bestellen im November 2014 die X bis zum Juni 2018 zur Verwalterin. Im August 2017 gliedert X ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung einer K-GmbH aus. Auf der Versammlung vom Mai 2018, zu der bereits die K-GmbH eingeladen hatte, fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K-GmbH wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert". Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Das AG erklärt den Beschluss daraufhin für ungültig. Die Berufung bleibt erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision.

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