[1] A. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Zeitpunkt.
[2] Die Beteiligten heirateten am 1.4.1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11.3.2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1.4.2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zwischenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5.11.2012 erfolgt sei.
[3] Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, zusätzlich Auskunft zum 6.11.2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
[4] B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
[5] I. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1044 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
[6] Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweichenden Auskunftsanspruch zum 6.11.2013. Jeder Ehegatte könne gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endtermins unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten.
[7] Maßgeblich für den Endstichtag sei hier der am 11.3.2013 zugestellte Scheidungsantrag, da das Trennungsjahr nach der für den 5.11.2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschiebung des Stichtags auf den 6.11.2013. Insbesondere stünden vermeintliche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächlichen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten Scheidungsanträge wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzutreten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zutage getretenen Umstände nicht festgestellt werden.
[8] Aus der Laiensphäre betrachtet sei die Annahme des Ehemanns, die Trennung sei am 1.4.2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen. Die darlegungs- und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten oder gar geplanten Minderung des Endvermögens durch "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrages nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Zustellung des Scheidungsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hälftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihres Miteigentums an der Immobilie in H. stehe ihrer Beteiligung an den Tilgungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz aufseiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss.
[9] Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wertzuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragstellung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbildung über wenige Monate unberücksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25 Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue Wertfestsetzung zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe.
[10] II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
[11] 1. Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, d...