Leitsatz
Der Antragsteller begehrte als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ehefrau eines Gemeinschuldners, die - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Eigentümer eines Grundstücks war. Für die Miteigentümer als Gesamtberechtigte war seit dem 14.11.2000 eine Eigentümerbriefgrundschuld über 450.000,00 DM im Grundbuch eingetragen, die die Ehefrau mit Zustimmung ihres Ehemannes, dem späteren Gemeinschuldner, unter Übergabe des Grundschulbriefes an einen unbekannten Dritten übertragen hat.
Der Antragsteller als Insolvenzverwalter des Ehemannes beabsichtigte, die Ehefrau auf Auskunft und ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu den ihm im Einzelnen unbekannten Umständen der Grundschuldübertragung in Anspruch zu nehmen.
Das LG hat ihm die hierfür begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt unter Hinweis darauf, dass eine Anspruchsgrundlage für den Antragsteller nicht ersichtlich sei.
Die hiergegen von dem Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde erwies sich als erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte dem LG insoweit, als tatsächlich § 97 InsO dem Insolvenzverwalter einen insolvenzverfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich nur gegen den Gemeinschuldner, nicht aber gegenüber Dritten einräume (vgl. BGH NJW 1978, 1002; BGHZ 74, 379). Darauf kam es jedoch nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall nicht an, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch die Auskunftsansprüche auf den Insolvenzverwalter übergingen, die dem Gemeinschuldner gegen einen Dritten zuständen.
Hier begründe die sachenrechtliche Sonderverbindung, die zwischen dem Gemeinschuldner und seiner Ehefrau aufgrund der Miteigentümergemeinschaft und der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB an der ursprünglichen Eigentümergrundschuld bestehe, im lnnenverhältnis der Eheleute - schon wegen § 430 BGB - eine nach Treu und Glauben aus dieser rechtlichen Gemeinschaft herrührende wechselseitige Auskunftspflicht.
Infolge dessen könne der Gemeinschuldner als Mitgläubiger der am gemeinsamen Grundstück gemeinsam bestellten Eigentümergrundschuld zivilrechtlich von der mitberechtigten Ehefrau Auskunft darüber verlangen, welche Verfügung sie wem gegenüber über die Grundschuld getroffen habe.
Diesen Anspruch könne der Antragsteller aus übergegangenem Recht anstelle des Gemeinschuldners gegenüber der Ehefrau geltend machen und hierfür Prozesskostenhilfe verlangen.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2012, 20 W 1003/11