Leitsatz
Das KG hat sich in dieser Entscheidung mit den Anforderungen an die von dem Unterhaltsschuldner zu erteilende Auskunft auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Die Beklagte war durch Teilurteil des erstinstanzlichen Gerichts zur Auskunftserteilung in einem Unterhaltsverfahren verurteilt worden. In der Folgezeit beantragte der Kläger, gegen die Beklagte zur Vollstreckung der Auskunfts- und Belegpflicht ein Zwangsgeld festzusetzen. Das FamG hat diesem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen die Zurückweisung wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das KG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und hielt das Rechtsmittel für nicht begründet.
Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihre Kapitaleinkünfte im Kalenderjahr 2009 nicht belegt, gehe fehl. Mit Teilurteil vom 15.4.2010 sei sie antragsgemäß verurteilt worden, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen durch "Vorlage von Bankbescheinigungen und anderen geeigneten Belegen, die die Einkünfte ausweisen" zu belegen. Dem sei die Beklagte in einem dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht werdenden Maße nachgekommen. Der Auskunftsanspruch diene dazu, der Beweisnot des Unterhaltsberechtigten vorzubeugen und diesen in die Lage zu versetzen, den Unterhaltsanspruch ohne übermäßige Mühe zu ermitteln (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rz. 1150). Alle in der Auskunft aufgeführten Auskünfte seien durch Bankbescheinigungen belegt. Im Übrigen seien im Auskunftsverfahren Kleinlichkeiten grundsätzlich zu vermeiden.
Ihre Kapitaleinkünfte im Jahre 2009 habe die Beklagte jedenfalls in einem brauchbaren, dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht werdenden Maße belegt. Ein Zwangsgeld sei nicht zu verhängen.
Auch die weitere Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihre Kapitaleinkünfte für das Jahr 2008 bei der D. Bank nicht ordnungsgemäß belegt, greife im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Es sei zwar richtig, dass von den angegebenen Kapitaleinkünften i.H.v. insgesamt 6.781,00 EUR lediglich 4.091,66 EUR mit einer Bescheinigung der Bank unterlegt seien. Weitere Belege befänden sich nach Erklärung der Beklagten beim Finanzamt. Insoweit dürfe von ihr erwartet werden, dass sie die Belege nach Abschluss des betreffenden Besteuerungsverfahrens unaufgefordert nachreiche bzw. diese sogar notfalls vom Finanzamt kurzfristig zurückfordere, um Kopien vorlegen zu können.
Allerdings rechtfertige diese Nachlässigkeit im Ergebnis nicht die geforderte Verhängung eines Zwangsgeldes. Kleinigkeiten seien auch insoweit zu vermeiden. Ein Streit hierüber sei weder sinnvoll noch zielführend.
Das Interesse des Unterhaltsberechtigten müsse vielmehr dahin gehen, möglichst rasch zur Leistungsstufe überzugehen, um zu verhindern, dass unverhältnismäßig hohe Rückstände auflaufen oder der Pflichtige im Verlauf des Verfahrens gar in Vermögensverfall gerate.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2012, 17 WF 18/12