Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 WEG nur das Einsichtsrecht als Kern der Informationsrechte geregelt hat, ist § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf das Informationsrecht des Wohnungseigentümers nicht als abschließend anzusehen. Ein Auskunftsanspruch ist aber nur gegeben, wenn der Anspruchsteller die gewünschte Information nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.

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