Leitsatz
Ein privilegierter Volljähriger nahm seinen Vater im Wege der Stufenklage auf Zahlung höheren als titulierten Unterhalts in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten war mit Beschluss aus dem Jahre 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In den Jahren 2004 bis 2006 ging er keiner Arbeit nach, sondern lebte von den Einkünften seiner neuen Ehefrau. Erst im Jahre 2006 nahm er wieder eine selbständige Tätigkeit als Hausmeister auf. Hieraus erzielte er Einnahmen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Den titulierten Unterhalt zahlte der Beklagte nur schleppend bzw. gar nicht.
Der Kläger vertrat die Auffassung, der Beklagte schulde zur Ermittlung seines Familienunterhaltsanspruchs Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Frau.
Das FamG hat mit Teilurteil vom 23.10.2007 den Auskunftsanspruch abgewiesen.
Auf die vom FamG zugelassene Berufung hat das OLG das Teilurteil des erstinstanzlichen Gerichts abgeändert und den Beklagten verurteilt, gemäß § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB in groben Zügen Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Frau zu erteilen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seiner Entscheidung verwies das OLG auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 7.5.2003 - XII ZR 229/00; FamRZ 2003, 1836 - zum Elternunterhalt), wonach der Unterhaltsverpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen habe, sondern - falls dies von ihm verlangt werde - zusätzliche Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau machen müsse, soweit diese erforderlich seien, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können, weil durch letzteren auch die eigene finanzielle Lage des Unterhaltsverpflichteten beeinflusst werde (vgl. hierzu BGH FamRZ 2004, 24).
Der Beklagte habe gegen seine Ehefrau einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360a BGB, der - im Fall der Leistungsfähigkeit der Ehefrau - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise decke. Hierauf habe der BGH insbesondere im Rahmen der Hausmannrechtsprechung sowie seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt hingewiesen.
Da die tatsächlichen Einnahme des Unterhaltspflichtigen weit unter einem eigenen notwendigen Selbstbehalt lägen, könne ein etwaiger Familienunterhaltsanspruch ggü. seiner Frau überhaupt erst seine Leistungsfähigkeit begründen. Allerdings sei der geschuldete Unterhalt unter Wahrung des Ehegattenselbstbehalts der Ehefrau nur bis zur Höhe des Taschengeldes für die Unterhaltsansprüche des Klägers heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1827). Nur dieser Teil des Familienunterhalts sei auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet und führe nur in diesem Umfang zu eigenen Einkünften des Beklagten, welche neben dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für den Unterhalt des Klägers eingesetzt werden könne, sofern sein notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert sei (vgl. BGH FamRZ 1987, 472).
Zur Feststellung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt sei der Kläger auf die Mitteilung einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie angewiesen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der privilegiert volljährige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Unterhaltsanspruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trage.
Ihm stehe allerdings nur ein Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weitere Auskünfte von dem Beklagten nicht zu beschaffen seien.
Der Umfang der Informationspflicht sei vergleichbar mit dem beim vorzeitigen Zugewinnausgleich. Daran anknüpfend schulde die Ehefrau des Beklagten diesem ggü. lediglich eine Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne detailliert die einzelnen Einnahmen und Ausgaben darstellen zu müssen.
Das OLG hielt es insoweit für ausreichend, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Gewinn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf das Jahresnettoeinkommen abzustellen.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Urteil vom 03.07.2008, 1 UF 397/07