BMF, Schreiben vom 17.9.2021, IV A 5 – O 1561/19/10003 :005 (DOK 2021/0653399), BStBl I 2021, 1762
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020, BStBl I 2020, 1209
Innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO). Diese Auskünfte sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).
Die erstmalige Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO).
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierbei Folgendes:
1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
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Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” zu erklären. |
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Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit.
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2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Abs. 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung)
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Die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sind ab dem genannten Zeitpunkt elektronisch nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO zu übermitteln, sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO): |
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a) Ab dem 1. Januar 2021:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
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b) Ab dem 1. Januar 2022: – Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht. |
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Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER” (www.elster.de) zur Verfügung gestellt. |
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In dem folgenden Fall sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 2 EGAO): – Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit. |
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Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht. |
3. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020, BStBl 2020 I, 1209.
Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
AO 1977 § 138 Abs. 1b
Fundstellen
BStBl I, 2021, 1762