Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft gegenüber der Behörde eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält

  • den Namen der anwesenden Personen,
  • den Ort,
  • den Tag und
  • den wesentlichen Inhalt der Auskunft.

Sie muss von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und vom Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

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