Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vermieters (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung) spielt es keine Rolle, ob der Empfänger die Erklärung verstehen kann. Deshalb gelten z. B. für die Kündigung ausländischer Mieter keine Besonderheiten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Erklärung in die Muttersprache des Ausländers übersetzt wird. Dies ist nicht selbstverständlich, weil es bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Allgemeinen auf die Verständnismöglichkeit des Empfängers ankommt. Jedoch wird man bei Verträgen zwischen Ausländern und Deutschen im Allgemeinen davon auszugehen haben, dass für die Durchführung und Abwicklung solcher Verträge die deutsche Sprache als Verständigungsmittel vereinbart ist. Deshalb ist es Sache des sprachunkundigen Ausländers, für eine Übersetzung zu sorgen. Werden durch die Erklärung bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, so wird dem Ausländer keine weitere Frist für die Beschaffung einer Übersetzung zugebilligt.[1]

 
Wichtig

Deutsche Sprache

Aus den genannten Gründen muss der Ausländer die an den deutschsprachigen Vermieter gerichteten Erklärungen in deutscher Sprache abfassen. Fremdsprachige Erklärungen entfalten keine Rechtswirkung, es sei denn, dass der Vermieter diese Sprache beherrscht. Der deutschsprachige Vermieter ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten eine Übersetzung zu fertigen.

[1] Grapentin, in Bub/Treier, Rn. IV 13.

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