1.1 Wohnsitz im Inland
Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität des Arbeitnehmers ohne Bedeutung, maßgebend ist dessen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht. Nach ihr richtet sich der vom inländischen Arbeitslohn des ausländischen Arbeitnehmers vorzunehmende Lohnsteuerabzug, zu dem inländische Arbeitgeber und ggf. auch ausländische Verleiher verpflichtet sind.
Ausländische Staatsangehörige, die im Inland wohnen und Arbeitslohn beziehen, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen somit dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.
Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Deutschland
Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung besteht auch in Fällen der Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen, wenn das Sendeunternehmen (als Dritter) den Arbeitslohn weiterzahlt und das in Deutschland ansässige Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie ab 30.7.2020
Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG) schreibt ausländischen Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat als Deutschland haben und in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollen, die Einhaltung bestimmter in Deutschland geltender arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Mindeststandards vor. § 2 AEntG regelt aufgrund der durch die EU-Richtlinie 2018/957 überarbeiteten EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, dass die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen, wie z. B. Entlohnung, auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden sind. § 2a AEntG definiert, was alles zur Entlohnung gehört.
Zahlt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seinem Mitarbeiter eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AEntG angerechnet werden.
Beträge, die entsandte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten, um die Aufwendungen auszugleichen, die ihnen infolge der Entsendung entstehen (Unterkunft, Reise, Verpflegung), sind als Entsendekosten kein Bestandteil der Entlohnung. Sie dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden. Die entsendebedingten Kosten soll der Arbeitgeber nach den im Herkunftsland geltenden Regeln tragen.
Fehlende Regelung – Vermutung spricht für Erstattung von Entsendekosten
Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird (zugunsten des Arbeitnehmers) unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.
1.2 183-Tage-Regelung
Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
- der ausländische Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland beibehält,
- sein Aufenthalt im Inland 183 Tage nicht übersteigt,
- der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn weiterzahlt und
- dieser nicht von einer inländischen Betriebsstätte übernommen wird.
1.3 Grenzpendler
Für die Beneluxstaaten sowie einige weitere Staaten, z. B. Frankreich und Österreich, liegt das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten innehaben und ihre Tätigkeit in bestimmten besonderen Grenzgebieten der anderen dieser Staaten ausüben, beim Wohnsitzstaat, wenn der Arbeitnehmer täglich zu seinem Wohnsitz zurückkehrt.