Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Seit dem 1.1.2005 gilt ein vereinheitlichtes Recht für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern in der Bundesrepublik. Das Zuwanderungsrecht enthält in seinem Kern 2 gesetzliche Regelungen:
Das allgemeine Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von "Nicht-EU"-Ausländern ("Drittstaatsangehörige") im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Diese benötigen zwingend einen Aufenthaltstitel.
Hinweis: Das Aufenthaltsgesetz wurde Ende 2023 umfassend reformiert. Da die Änderungen sukzessive bis in das Jahr 2026 in Kraft treten, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten unbedingt auf die jeweils gültige, aktuelle Fassung des Aufenthaltsgesetzes zu achten!
- Das spezielle Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Danach gilt das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht für EU-Bürger, sowie für Nicht-EU-Ausländer einzelner Staaten aufgrund besonderer Ausnahmeverordnungen.
Grundsätzlich sind bei der Beschäftigung von Ausländern der aufenthaltsrechtliche und der arbeitserlaubnisrechtliche Status zu unterscheiden. Für den Aufenthalt bedarf zunächst jeder Ausländer eines Aufenthaltstitels. Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt dann grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltstitel
Der jeweilige Aufenthaltstitel muss genau erkennen lassen, zu welcher Art von Erwerbstätigkeit der Ausländer berechtigt ist und welchen Beschränkungen die Tätigkeit ggf. unterliegt.
1.1 Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU und EWR und weiterer Sonderregelungen
Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) bedürfen keines Aufenthaltstitels; Gleiches gilt auch für Staatsangehörige aus der Schweiz. Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, aber auch zur Arbeitssuche, bei vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Erwerbsminderung sowie unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Das Recht gilt auch für Familienangehörige. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht. Sie können also vom Arbeitgeber wie deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden.
Sonderregelungen gelten zudem für Staatsangehörige aus Großbritannien und Irland sowie der Türkei.
1.2 Drittstaatsangehörige (Nicht-EU)
Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes benötigt grundsätzlich jeder Ausländer, also auch ein ausländischer Arbeitnehmer, der in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten möchte, einen Pass und einen Aufenthaltstitel.
Wesentliche Aufenthaltstitel sind:
Visum, als
- Schengen-Visum (kurzfristiger Aufenthalt von bis zu 90 Tagen, regelmäßig keine Erwerbstätigkeit erlaubt)
- Nationales Visum für längere Aufenthalte, Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden
- Aufenthaltserlaubnis (zweckgebunden, z. B. für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, insbesondere für Fachkräfte)
- Blaue Karte EU (privilegierter Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen und sonstiger, gleichgestellter Fachkräfte)
- ICT-Karte bzw. Mobiler-ICT-Karte (privilegierter Aufenthaltstitel für grenzüberschreitend unternehmensintern eingesetzte Mitarbeiter)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet; nach mehrjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und ggf. weiteren Voraussetzungen)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- Chancenkarte (Aufenthaltserlaubnis anhand eines Punktesystems zur Arbeitsplatzsuche von qualifizierten Beschäftigten mit Möglichkeit der Probearbeit)
- Anerkennungspartnerschaft (besonderer Aufenthaltstitel zur Anerkennung einer Berufsqualifikation)
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (besondere Aufenthaltserlaubnis für maximal 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche)
Ausnahmsweise ist eine Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel zulässig:
Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden. In den Verfahren kann der Arbeitgeber jedoch vielfach unterstützend mitwirken: Für die Gewinnung von Fachkräften vorgesehen ist das "beschleunigte Fachkräfteverfahren" ("Fast-Track-Verfahren" als Vereinbarung zwischen dem zukünftigen Arbeitgeber und der zuständ...