1 Anwendungsfälle
Ausländisches Einkommen wird in verschiedenen Fallkonstellationen berücksichtigt, die nachfolgend beschrieben werden.
1.1 Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit
Für die Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit muss geprüft werden, wie hoch das ausländische Einkommen ist.
1.2 Beitragspflichtige Einnahmen
Ausländisches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung von Beiträgen im Bereich der Pflichtversicherung sowie für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Beschäftigungsstaat bereits Beiträge auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erhoben wurden. Gesetzliche Renten aus dem Ausland sowie Versorgungsbezüge werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt.
Beiträge werden trotz Steuer berechnet
Auf Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen werden Beiträge auch in den Sachverhalten erhoben, in denen bereits für das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen Steuern entrichtet wurden.
1.3 Ermittlung der Belastungsgrenze
Personen können im Bereich der Krankenversicherung von Zuzahlungen befreit werden. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V wird das ausländische Einkommen berücksichtigt.
1.4 Familienversicherung
Sowohl für die Prüfung der Familienversicherung als auch für die Prüfung des überwiegenden Unterhalts wird im Rahmen des Gesamteinkommens das ausländische Einkommen berücksichtigt.
1.5 Zusammentreffen Rente/Krankengeld
Beim Zusammentreffen von Rente mit Krankengeld ist das ausländische Einkommen zu berücksichtigen.
1.6 Leistungen
Ausländisches Einkommen kann Einfluss auf die Höhe einer zu gewährenden Leistung haben. Erfolgt eine Anrechnung des Einkommens auf eine Leistung, muss ebenfalls eine Umrechnung des ausländischen Einkommens in Euro erfolgen.
2 Umrechnung
Es gibt verschiedene Umrechnungskurse, die abhängig vom jeweiligen Staat angewandt werden. Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, werden die jeweiligen Kurse in der Rubrik "Umrechnungskurse" bekannt gegeben.
2.1 Referenz der Europäischen Zentralbank
Ausländisches Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, wird grundsätzlich nach § 17a SGB IV umgerechnet. Hierfür wird der von der Europäischen Zentralbank öffentlich bekannt gegebene Referenzkurs berücksichtigt.
Dieser entspricht den von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.
2.2 Mittelkurs der Deutschen Bundesbank
Wird für eine Währung kein Referenzkurs veröffentlicht, erfolgt die Umrechnung des Einkommens nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes.
2.3 Quartalskurse
Die Quartalskurse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Quartalskurs nach Art. 107 der Durchführungsverordnung Nr. 574/1972 kann nur noch für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus dem Vereinigten Königreich erhalten, angewandt werden.
2.4 Tageskurs der Europäischen Zentralbank
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird bei erstmaliger Umrechnung vom ausländischen Einkommen nach den Vorgaben des Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 umgerechnet. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Tageskurs, der an dem Tag veröffentlicht wird, an dem die deutsche Krankenkasse die Umrechnung vornimmt. Dieser Kurs gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erhalten. Für diese Personen gilt der Umrechnungskurs nach § 17a SGB IV.
3 Berücksichtigung von Änderungen
Im über- und zwischenstaatlichen Recht gibt es keine Regelungen für die Tatbestände, in denen die Umrechnungskurse verändert werden müssen. Daher wird in diesen Fällen auf § 17a SGB IV verwiesen. Nach dieser Regelung bleibt der angewandte Kurs solange maßgebend, bis Veränderungen eintreten. Eine Neuberechnung muss beispielsweise erfolgen, wenn sich die Höhe der Sozialleistung oder des zu berücksichtigenden Einkommens ändert. Bei Kursveränderungen von mehr als 10 % gegenüber der letzten Umrechnung muss auch – jedoch nicht vor Ablauf von 3 Kalendermonaten – der ermittelte Betrag neu berechnet werden.
3.1 Prüfschritte der Krankenkasse
Für die Berücksichtigung von Kursveränderungen sind von der Krankenkasse folgende Prüfschritte vorzunehmen:
Zunächst muss geprüft werden, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs vorliegt. Für den neuen Kurs wird auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank abgestellt, der am 15. eines Monats vom GKV-Spitzenverband, DVKA, für den Vormonat zur Verfügung gestellt wird.
Anschließend muss festgestellt werden, welcher Umrechnungskurs maßgebend ist.
3.2 Leistungsbeginn liegt in der Vergangenheit
Liegt der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit, ist der Umrechnungskurs für den Monat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt.
3.3 Leistungsbeginn liegt in der Zukunft
Liegt der Beginn der Leistung nicht in der Vergangenheit, ist der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, da dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht.