(1)

 

1.

kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,

 

2.

muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden.

 

(2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.

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