Auch Auslandskinder werden, wenn die übrigen Voraussetzungen (Kindschaftsverhältnis; beim Kindergeld: Wohnsitzstaat des Kindes EU-/EWR-Raum oder Schweiz bzw. Vertragsstaat) vorliegen, bei Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie Bedarfsfreibetrag gleichermaßen bis zu dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

Für Kinder in Marokko und Tunesien wird nach den entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld nur bis zum Kalendermonat, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, gezahlt.

Ein Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorhergeht. Ein am 1. des Monats geborenes Kind vollendet danach ein Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats.

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