Nach § 65 EStG wird auch für ein Auslandskind kein inländisches Kindergeld gezahlt, wenn eine der folgenden Leistungen gezahlt wird oder ein Rechtsanspruch auf sie besteht:
den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare ausländische Leistungen. Zu diesen vergleichbaren ausländischen Leistungen gehören z. B. Kinderrenten in einer Alters- oder Invalidenrente nach den bundesrechtlichen Vorschriften der USA.
Eine Übersicht zu Kinderzuschüssen zur Rente in verschiedenen Staaten enthält das BZSt-Schreiben v. 7.12.2011.
dem Kindergeld vergleichbare ausländische Familienleistungen:
Eine Übersicht der dem Kindergeld vergleichbaren Familienbeihilfe in verschiedenen Staaten enthält das BZSt-Schreiben v. 16.1.2017.
Die in der Schweiz gezahlten kantonalen Kinderzulagen sowie Kinderrenten, die in der Schweiz zu Alters- und Invalidenrenten gezahlt werden, sind eine dem Kindergeld in Deutschland vergleichbare andere Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dies sah auch das FG Rheinland-Pfalz so und urteilte, dass einer entsprechenden Vergleichbarkeit nicht entgegen steht, dass die in der Schweiz gezahlten Kinderzulagen – anders als das deutsche Kindergeld – der Besteuerung unterliegen. Zudem soll die Besteuerung der schweizerischen kantolen Kinderzulage bei einer Anrechnung auf das deutsche Kindergeld unberücksichtigt bleiben. Letztlich hat nun der BFH zu entscheiden, ob es bei der Ermittlung des Differenzkindergelds zwischen der Schweiz und Deutschland allein auf den Vergleich des deutschen Kindergelds mit der Schweizer Kinderzulage ankommt oder ob die tatsächlich zugeflossene (Netto-)Leistung mit der Höhe des deutschen Kindergelds zu vergleichen ist, da die Schweizer Kinderzulage mit dem individuellen Steuersatz des Berechtigten zu versteuern ist.
Der neu gestaltete Child Tax Credit, wie er im Kalenderjahr 2021 in den USA gewährt wurde, stellt – abweichend von DA A 28.2 Abs. 2 DA-KG 2024 – eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG dar.
Eine dem inländischen Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (= ausländische Familienleistung) liegt nur vor, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbracht wird.
Zahlt ein ausländischer Arbeitgeber freiwillig vergleichbare kinderbezogene Leistungen an den anderen ausländischen Elternteil, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat, schließt dies einen Kindergeldanspruch für den inländischen Berechtigten nicht aus. Dies gilt für die an einen Lehrer, der an einer Grundschule in der Türkei tätig ist, gezahlte monatliche Kinderunterstützung. Sie wird nicht aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Regelung erbracht.
Soweit andere Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG für ein Kind gezahlt werden bzw. ein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen besteht, ist das Kindergeld nicht nur gegenüber dem Empfänger der anderen Leistungen, sondern auch gegenüber jeder anderen Person ausgeschlossen, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Zum Ausschluss der Kindergeldzahlung führt in jedem Fall bereits ein Rechtsanspruch auf eine andere Leistung, unabhängig davon, ob die Leistung beantragt wird.