Zu ausländischen Familienleistungen und zu Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die jeweils dem Kindergeld vergleichbar sind, wird im Regelfall kein Aufstockungsbetrag (= Kindergeld-Unterschiedsbetrag) gezahlt, wenn die ausländische Leistung bzw. die Leistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung niedriger ist als der inländische Kindergeldsatz.[1]

Nur im folgenden Ausnahmefall wird zu einer unter dem inländischen Kindergeldbetrag liegenden ausländischen Familienleistung inländisches Kindergeld i. H. d. Unterschiedsbetrags gezahlt (Differenzkindergeld)[2]:

Das Kind lebt im Haushalt des anderen Elternteils im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz und dieser Elternteil hat Anspruch auf ausländisches Kindergeld, dessen Höhe jedoch unter dem inländischen Kindergeldsatz liegt. Die Höhe der Kindergeldbeträge in den anderen Mitgliedstaaten der EU, im EWR und in der Schweiz kann über das Internetportal der Europäischen Union abgefragt werden.

Die in Polen gezahlte Familienleistung (polnische Kinderbeihilfe) "500 +" ist auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.[3]

Die in den Niederlanden gezahlte Familienleistung (Unterhaltszuschuss für Kinder) "TOG 2000" stellt eine Familienleistung i. S. d. Art. 1 Buchst. u i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der VO (EWG) 1408/71 dar. Demzufolge ist in Deutschland nur der Unterschiedsbetrag zu dieser Leistung (Differenzkindergeld) zu zahlen.[4]

Im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrags ist neben dem belgischen Kindergeld auch der in Belgien gewährte und mit dem Grundbetrag verknüpfte Alleinerziehendenzuschlag (Éénoudergezin – Art. 41 AKBW) zu berücksichtigen.[5]

Zu Familienleistungen in der Schweiz hat der BFH entschieden.[6]

Ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ist nicht zu kürzen, soweit der Anspruch auf Familienleistungen nach britischem Recht ("Child Benefit") durch eine gegenläufige Abgabe ("High Income Child Benefit Charge") aufgezehrt wird.[7]

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