Sind für einen Rentner, der in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, dann hat er auch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, besteht neben den Sachleistungen auch ein Anspruch auf Pflegegeld. Auf das Pflegegeld können die im Wohnstaat bezogenen Pflegesachleistungen angerechnet werden.

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