1 Anzuwendende Rechtsvorschriften
Bei einer Auslandstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden. Von diesem Grundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen.
animiertes Video: Basics der Ausstrahlung und Entsendung
1.1 Ausstrahlung
Handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Ausstrahlung, sind die deutschen Rechtsvorschriften weiter anzuwenden. Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt während dieser vorübergehenden Beschäftigung weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung und ist somit in dieser Zeit versichert.
1.2 Einstrahlung
Handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Einstrahlung, sind die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Eine Einstrahlung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während einer im Ausland bestehenden Beschäftigung für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit nach Deutschland entsandt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt während dieser vorübergehenden Beschäftigung weiterhin den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung werden nicht angewendet.
1.3 EU/EWR-Staaten und die Schweiz
Wird eine Auslandstätigkeit in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz ausgeübt, werden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates angewendet. Liegt eine Entsendung in einen Mitgliedstaat vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die gesamte Beschäftigungsdauer weiter. Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit vorliegen.
1.4 Abkommensstaaten
Wird eine Auslandstätigkeit in einem Staat ausgeübt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen wurde, gelten vorrangig die Regelungen des Abkommens. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.
1.5 Ausnahmevereinbarungen
Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit und in den jeweiligen Abkommen führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für die Dauer der Auslandstätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen Staates, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für die Auslandstätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
2 Nachweise
Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten.
3 Leistungen
Ein im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer kann auf unterschiedliche Weise Leistungen in Anspruch nehmen.
3.1 Leistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe
Für entsandte Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen ihrer Auslandstätigkeit. Die Auslandstätigkeit muss dazu entweder in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz oder in einem Staat, mit dem ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Krankenversicherung besteht, ausgeübt werden. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 mit der Europäischen Krankenversicherungskarte und im Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsabkommens mit dem entsprechenden Anspruchsnachweis geltend machen.
3.2 Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erstattung der Leistungsaufwendungen durch den Arbeitgeber, wenn
- der im Ausland tätige Arbeitnehmer weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und
- während seiner Auslandstätigkeit erkrankt.
Dies gilt auch für die Familienangehörigen, die den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten. Der Arbeitgeber kann die Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommen. Die Krankenkasse ermittelt den Erstattungsbetrag, der nach deutschem Recht angefallen wäre. Zusätzlich wird der Erstattungsbetrag ermittelt, der im Rahmen der Leistungsaushilfe angesetzt wird. Der höhere Betrag muss dem Arbeitgeber erstattet werden.