BMF, Schreiben v. 29.10.2001, IV A 4 - S 0123 - 32/01, BStBl I 2001, 765

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO bereits dann eingreifen, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Da der geltende Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO diesen Willen nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, soll eine entsprechende klarstellende Änderung des Wortlauts des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO im StÄndG 2001 erfolgen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird gebeten, bereits vor In-Kraft-Treten des StÄndG 2001 § 21 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen.

 

Normenkette

AO § 20a

AO § 21 Abs. 1 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 765

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