Leitsatz

Auslegung der Teilungserklärung über Pflichten zu Balkoninstandsetzungen

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zum Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone, den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Auslegung solcher Vereinbarungen nach dem Sinn und Wortlaut der Regelung als nächstliegende Bedeutung auch ermitteln, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003, 2Z BR 114/03BayObLG v 4.9.2003, 2Z BR 114/03

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?