Leitsatz

Die seit dem Jahre 2004 geschiedenen Beteiligten waren Miteigentümer eines Hauses, über das die Teilungsversteigerung betrieben wurde. Zunächst wurde das Haus von dem Ehemann allein bewohnt, später wurde es vermietet. Eine Innenbesichtigung durch einen im Versteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen war aus verschiedenen - streitigen - Gründen nicht möglich. Die Antragstellerin hatte VKH beim Familiengericht für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich von ihr beantragten Teilungsversteigerung begehrt. Es ging ihr u.a. um Rechenschaftslegung, Ermöglichung einer Innenbesichtigung sowie Löschung von Belastungen im Grundbuch. Das AG hat den Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das AG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, bei dem von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahren handele es sich um eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG, so dass das angerufene Familiengericht zuständig sei.

Bei dem Begehren der Antragstellerin handele es sich um Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit der Trennung oder Ehescheidung nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung (so Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 266 FamFG Rz. 5) setze die Zuständigkeit des Familiengerichts keinen zeitlichen Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit der Trennung und Scheidung voraus.

Zwar habe der Gesetzgeber beim Begriff des Zusammenhangs sowohl eine inhaltliche als auch eine zeitliche Komponente erwähnt. Diese zeitliche Komponente habe aber im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus sei das Kriterium des zeitlichen Zusammenhang inhaltlich nicht bestimmbar und eine davon abhängige Zuständigkeit des Familiengerichts unsicher.

Das OLG hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das AG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010, II-4 WF 123/10

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