Leitsatz

Auslegung einer in der Teilungserklärung vereinbarten Öffnungsklausel

 

Normenkette

§ 10 WEG

 

Kommentar

Eine in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vereinbarte Öffnungsklausel, die sich auf die in einem vorangegangenen Absatz geregelte Kostenverteilung für die "Betriebskosten" bezieht, und derzufolge bestimmte Kostenarten nach Verbrauch, die übrigen Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden sollen, ist dahin auszulegen, dass sie sich auch auf Instandsetzungskosten erstreckt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003, 15 W 151/03, NZM 20/2003, 803

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?