Leitsatz
Auslegung einer in der Teilungserklärung vereinbarten Öffnungsklausel
Normenkette
§ 10 WEG
Kommentar
Eine in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vereinbarte Öffnungsklausel, die sich auf die in einem vorangegangenen Absatz geregelte Kostenverteilung für die "Betriebskosten" bezieht, und derzufolge bestimmte Kostenarten nach Verbrauch, die übrigen Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden sollen, ist dahin auszulegen, dass sie sich auch auf Instandsetzungskosten erstreckt.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003, 15 W 151/03, NZM 20/2003, 803
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