Leitsatz

Haben die Erblasser den Erben wertmäßig divergierende Nachlassgegenstände zugewandt, obwohl sie auch eine grundsätzliche Quotierung des Nachlasses angeordnet haben, so ist diese Zuweisung von Nachlassgegenständen als nicht ausgleichspflichtiges Vorausvermächtnis anzusehen. Ausgleichspflichtig sind die Miterben nur bei einer "reinen" Teilungsanordnung, wenn keine Nachlassgegenstände als Vorausvermächtnis im Testament benannt worden sind.

 

Sachverhalt

Zwei Brüder streiten als Miterben um das Bestehen einer Ausgleichspflicht für das dem einen Bruder zugewendete Hausgrundstück. Der andere Bruder hatte laut Testament zinslose Darlehen für den Erwerb eines weiteren Hausgrundstücks von den Eltern erhalten. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig.

Alle darüber hinaus noch vorhandenen Nachlasswerte sollten zwischen den Miterben zu je ½ aufgeteilt werden.

 

Entscheidung

Ein Wertausgleich unter den Miterben gem. § 2050 BGB hat auf der Grundlage des Testaments nicht stattzufinden. Die Zuweisung der Nachlassgegenstände ist in diesem Fall als Vorausvermächtnis anzusehen. Es besteht jedoch lediglich bei einer reinen Teilungsanordnung eine Ausgleichspflicht unter den Miterben.

Die vorzunehmende Auslegung des Testaments ergibt, dass die Erblasser den Erhalt der Hausgrundstücke, einmal durch Erbschaft und zum anderen durch den Kauf, als nahezu gleichwertig angesehen haben. Der Erbe des Hausgrundstücks sollte nach dem Testament für seine Mithilfe noch zusätzlich bedacht werden. Die Eltern hielten es für ausreichend gerecht, wenn jedem Sohn nach ihrem Tod ein Hausgrundstück verblieb. Die Anordnung, dass die noch übrigen Vermögenswerte sodann zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten, lässt für eine darüber hinausgehende Ausgleichspflicht keinen Raum.

Im Übrigen sind die Erblasser befugt den im Testament erwähnten Nachlassgegenständen bestimmte Werte zum Ausgleich beizumessen. Wird die Wertbestimmung durch die Erblasser als "etwa gleichwertig" angesehen, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall sein mag, so ist der weniger Bedachte im Nachhinein nicht befugt einen Ausgleich zu fordern.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2007, 3 U 272/06

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