Leitsatz

Eine "Küche" kann innerhalb der Räume des Wohnungseigentums grds. auch nachträglich verlegt werden

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 und 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung in der Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan grds. nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Die allgemeine Zweckbestimmung "Wohnung" wird also nicht dadurch eingeschränkt, dass einzelne Räume der Wohnungen im Aufteilungsplan als entsprechende Zimmer bezeichnet sind. Diesen Verwendungsangaben kommt nicht die Bedeutung einer ebenfalls vereinbarten Zweckbestimmung zu (vgl. auch BayObLG v. 6.3.2003, 2Z BR 6/03, WuM 2004, 117 = GuT 2004, 27); vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um Nutzungsvorschläge innerhalb der allgemeinen Zweckbestimmung, wonach die Räume, die alle die Führung eines Haushalts ermöglichen, nur zu Wohnzwecken und grds. etwa nicht zu gewerblichen Zwecken benutzt werden dürfen. Aufgabe des Aufteilungsplans ist es, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Vorliegend geht es aber nicht um die Abgrenzung von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum, sondern um die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums.
  2. Ein Wohnungseigentümer ist deshalb grds. berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Zulässig ist danach auch die Verlegung der Nutzung eines Raums mit Sanitäreinrichtungen (hier: der Küche) in einen anderen Raum.
  3. Dieses Recht des Wohnungseigentümers ist nur durch das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 14 Nr. 1 WEG beschränkt, dessen Grenzen nach den Umständen des Einzelfalls im vorliegenden Fall nicht als überschritten anzusehen sind. Verändert wurde hier eine nicht tragende Zwischenwand, die auch nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehörte. Auch etwaige Anschlüsse der Wasser- und Abwasserleitungen an die im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen waren antragstellerseits ohne Weiteres hinzunehmen, da insoweit kein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vorlag, wie das LG zutreffend angenommen hat. Auch eine etwaige Zustimmung zu baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Anschluss an im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungen und Durchbohrung einer tragenden, dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Wand) war vorliegend entbehrlich, da von keiner Beeinträchtigung der restlichen Eigentümer über das Maß des § 14 WEG hinaus zu sprechen war (vgl. auch BGH v. 21.12.2000, V ZB 45/00, NJW 2001, 1212).
  4. Es entsprach in diesem Fall auch der Billigkeit, der schon vor dem LG unterlegenen Partei auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2006, 15 W 163/05OLG Hamm v. 13.2.2006, 15 W 163/05

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