Zusammenfassung
Auslösungen sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die dem an eine auswärtige Arbeitsstelle entsandten Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Mehrkosten gewähren sollen, die durch die Arbeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte entstehen.
Auslösung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, den das Lohnsteuerrecht nicht kennt. Auslösung im lohnsteuerrechtlichen Sinne ist der pauschale Aufwendungsersatz, den ein Arbeitgeber seinem außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit zahlt. Mitunter werden auch die Begriffe Bauzulage, Wegegeld oder Montagezulage verwendet. Ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist nicht stets steuerfrei.
Arbeitsrecht: Erwähnung finden Auslösungen in § 4 Abs. 1 EFZG und § 850a Nr. 3 ZPO. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 11.2.1976, 5 AZR 615/74 (Wege- und Fahrgelder können zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören); BAG, Urteil v. 14.8.1985, 5 AZR 76/85 (tarifvertraglich kann zugunsten des Arbeitnehmers von § 4 Abs. 1 EFZG abgewichen werden); BAG, Urteil v. 18.1.1974, 3 AZR 183/73 (keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Steuern, wenn sich die Annahme, die Leistung werde "steuerfrei" gezahlt, nachträglich als falsch herausstellt); BAG, Urteil v. 8.5.2018, 9 AZR 586/17 (tarifliche pauschale Bemessung der Auslösung ist möglich).
Lohnsteuer: Private Arbeitgeber können Auslösungen nach den Bestimmungen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zahlen. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben die Regelungen des § 3 Nr. 13 EStG zu beachten. Die maßgeblichen Verwaltungsanweisungen beinhalten R 3.16 LStR und R 9.4–9.11 LStR sowie H 9.4–9.11 LStH. Umfangreiche Regelungen sowie Erläuterungen mit zahlreichen Beispielen zum steuerlichen Reisekostenrecht enthält das BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228. Darüber hinaus zu beachten sind die Vorschriften zu den Aufzeichnungen im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 LStDV und für die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen gemäß § 41b EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestimmt sich nach der lohnsteuerlichen Beurteilung und ist in § 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 SvEV geregelt.
Entgelt |
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Auslösungen bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Pauschbeträge |
frei |
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Arbeitsrecht
1 Rechtsgrundlage und Inhalt
Im Allgemeinen ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitnehmer diese Mehrkosten aus dem Lohn zu bestreiten hat, falls sich das nicht aus besonderen Vereinbarungen oder der Verkehrssitte ergibt. Häufig regeln Tarifverträge Auslösungen (vgl. insbesondere den Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie und den Bundesrahmentarifvertrag-Bau, der allgemeinverbindlich ist).
Die (tarifliche) Auslösung kann dabei entweder auf das konkrete Vorliegen von tatsächlich aufgewendeter Reisezeit und tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwendungen abstellen und Regelungen für den finanziellen Ausgleich hierfür treffen. Oder die Auslösung kann den pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen des Einsatzortes außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss, bezwecken. Im Rahmen derartiger Pauschalleistungen kann das Entstehen und die Höhe der Auslösung an die Entfernungskilometer zwischen Betriebssitz und dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung gebunden werden.
2 Entgeltfortzahlung
Auslösungen werden bei der Ermittlung des im Urlaubs- und Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts nicht mitgerechnet, soweit der Anspruch auf sie im Fall der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind und dem Arbeiter solche Aufwendungen während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Einzelvertraglich vereinbarte "Wege- und Fahrgelder" gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, wenn und soweit sie einem gesunden Arbeitnehmer unabhängig von notwendigen Aufwendungen gezahlt werden.
Auch tarifvertraglich sind oft von § 4 Abs. 1 EFZG zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Auslösungen getroffen worden.
3 Sonstige Rechtsfragen
Die Erklärung des Arbeitgebers, eine Auslösung werde "steuerfrei" gewährt, bedeutet in der Regel nicht, dass der Arbeitgeber die Steuern tragen will, wenn sich die Annahme über die Steuerfreiheit als unzutreffend erweist.
Auslösungen sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Lohnsteuer
1 Arbeitgeberersatz bei auswärtiger Beschäftigung
Steuerlich umfasst der Sammelbegriff "Auslösung" die Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers bei auswärtiger Beschäftigung sowie die Arbeitgebererstattung bei doppelter Haushaltsführung.
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten un...