Leitsatz

Zur Ausnahme einer verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten

 

Normenkette

§§ 10, 23 Abs. 4 WEG; §§ 2,3 und 11 HeizKV

 

Kommentar

  1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt.
  2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1a Abs. 2 HeizKV) ist gegeben, wenn in einem 10-Jahres-Vergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Auch eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann hier ebenfalls mit berücksichtigt werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004, 2Z BR 118/04

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