Die außerordentliche Kündigung wird mit sofortiger Wirkung, das heißt fristlos ausgesprochen. Sie kann nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Auch die fristlose Kündigung muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Der betroffene Geschäftsführer hat kein Stimmrecht. Wichtige Gründe sind gegeben, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Dies können Versäumnisse des Geschäftsführers im Leistungs- oder Vertrauensbereich sein.
Wichtige Gründe im Vertrauensbereich wären beispielsweise die Verletzung des Wettbewerbsverbots, der Verschwiegenheitspflicht oder Untreuehandlungen. Als Pflichtverletzungen im Leistungsbereich werden beispielsweise Verstöße gegen die Kompetenzverteilung eine ungeordnete Buchhaltung, Missmanagement oder mangelhafte Organisation des Abrechnungsverkehrs angesehen.
Keine Kenntnis der wichtigen Gründe bei Bestellung
Die wichtigen Gründe dürfen den Gesellschaftern bei der Bestellung des Geschäftsführers nicht bereits bekannt sein.
Der Geschäftsführer kann auch selbst aus wichtigem Grund kündigen, z. B. wenn
- unberechtigte Vorwürfe durch Mit-Geschäftsführer erhoben werden, die eine Amtsausübung unzumutbar machen.
- gesetzeswidrige Weisungen der Gesellschafter erfolgen.
- die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen wird.
- wesentliche vertraglich zugesicherte Kompetenzen eingeschränkt werden.
- keine Information über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfolgt und der Geschäftsführer vom Informationsfluss abgeschnitten ist.
Die jeweilige außerordentliche Kündigung seitens der Gesellschaft oder durch den Geschäftsführer muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der wichtigen Gründe erfolgen. Danach wäre die Kündigung unwirksam. Mit jeder neuen Tatsache, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, beginnt die Zwei-Wochen-Frist erneut. Die Frist beginnt mit dem Augenblick, in dem der Kündigende sichere und umfassende Kenntnis der Tatsachen hat, die ihn zur Kündigung berechtigen.
Muss die Gesellschaft die tatsächlichen Grundlagen des wichtigen Grundes klären, wird die Frist während dieser Zeit unterbrochen. Dabei ist laut BGH allein die Kenntnis der Gesellschafterversammlung als Kollektivorgan entscheidend. Erst wenn die Gesellschafterversammlung über den Fall berät und eine Entscheidung treffen kann, beginnt die Zwei-Wochen-Frist. Die Gesellschafter müssen sich aber um eine zügige Einberufung der Gesellschafterversammlung bemühen.
Keine Abmahnung erforderlich
Der betroffene Geschäftsführer muss vor der Kündigung nicht abgemahnt werden, da er Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das bedeutet für ihn aber auch, dass er vor seiner Kündigung nicht durch eine Abmahnung "gewarnt" wird. Gleichwohl sollte – sofern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer noch in Betracht kommt – vorsorglich eine Abmahnung ausgesprochen werden, da sich die gegenteilige Ansicht, also dass eine Abmahnung erforderlich ist, ebenfalls gerade im Hinblick auf die Vorschrift in § 314 Abs. 2 BGB vertreten lässt. Der BGH meint, dass das arbeitsrechtliche Institut der Abmahnung im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter entwickelt worden ist. Dieser Schutzgesichtspunkt könne bei Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein. Sie kennen regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im Klaren. Soweit Pflichtverstöße so gravierend sind, dass sie zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern oder anderen Organen der Gesellschaft geführt haben, käme eine Abmahnung ohnehin nicht in Betracht.