Zusammenfassung
Während im vorigen Kapitel die Grundsätze des Umgangs mit Ausschlussfristen dargestellt wurden, werden nunmehr Sonderfragen im Hinblick auf einzelne mögliche Ansprüche behandelt, bei denen häufig rechtliche Probleme entstehen.
Abgesehen von gesetzlichen Ausschlussfristen (z. B. § 15 Abs. 4 AGG), die hier nicht behandelt werden, können Ausschlussfristen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gelten. Dies wurde bereits im Abschnitt "Ausschlussfristen: Wirksamkeit und Reichweite" dargestellt.
1 Kategorisierung der Einzelfälle
Auch wenn die nachfolgende Darstellung von Einzelfällen unverzichtbar ist, bietet sich gleichwohl vorab eine Kategorisierung möglicher Fallkonstellationen an. Dabei ist einerseits zwischen den verschiedenen Formulierungen von Ausschlussfristen und andererseits zwischen möglicherweise erfassten Ansprüchen bzw. Rechten zu unterscheiden.
Eher selten werden nur "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" von Ausschlussfristen erfasst, sodass hier nur vertragliche Primäransprüche, also z. B. die Vergütung, erfasst sind. Viel üblicher sind Klauseln, die entweder "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfassen oder zusätzlich auch "solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Folglich muss es Konstellationen geben, die von der einen Klausel erfasst sind, von der anderen aber nicht.
Darlehen und Wohnungsüberlassung
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (oder umgekehrt) ein Darlehen, so muss dies nicht zwangsläufig überhaupt mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Treten bestimmte Umstände hinzu, z. B. Zinslosigkeit oder die Zweckbestimmung, dass der Arbeitnehmer sich von dem Geld einen Pkw anschafft, den er für seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen benötigt, so wird es sich bei Ansprüchen aus dem Darlehen zumindest um solche handeln, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.
Ansprüche aus einem vom Arbeitgeber überlassenen Wohnraum können mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, bei der Dienstwohnung eines Hausmeisters können es weitergehend auch "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" sein.
Insofern muss hier im Einzelfall immer eine Auslegung erfolgen, welche Ansprüche erfasst sein sollen.
Auf die Anspruchsgrundlage kommt es für die Differenzierung zwischen den von beiden Klauseltypen erfassten Fälle nicht an. Eine nach Bereicherungsrecht vom Arbeitgeber zu verfolgende Überzahlung ist Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und fällt daher sogar in den Anwendungsbereich der engeren Klausel.
Bei der Kategorisierung nach erfassten Rechten ist zu beachten, dass statusbezogene Fragen meist schon keine "Ansprüche" sind und daher überhaupt nicht den Ausschlussfristen unterfallen. Darüber hinaus lässt sich hier häufig vertreten, dass der Anspruch – z. B. auf vertragsgemäße Beschäftigung – täglich neu entsteht. Andererseits können einzelne Ansprüche, die aus dem nicht der Verfallfrist unterliegenden Statusrecht resultieren, wiederum nach einer vereinbarten Ausschlussfrist verfallen.
Weihnachtsgeld für leitende Angestellte
Gewährt der Arbeitgeber seinen Angestellten ab einer bestimmten Hierarchieebene ein Weihnachtsgeld und macht nun ein Arbeitnehmer geltend, aufgrund seiner Tätigkeit ebenfalls zu dieser Hierarchieebene zu gehören, ist dieser Anspruch statusbezogen und kann nicht verfallen. Der Anspruch auf die einzelnen Weihnachtsgeldzahlungen der letzten Jahre kann allerdings den vereinbarten Verfallfristen unterliegen.
2 Einzelfälle
Die Rechtsprechung hat bestimmte Ansprüche gar nicht oder nur eingeschränkt Ausschlussfristen unterworfen bzw. für ihre Geltendmachung und den Fristbeginn besondere Anforderungen aufgestellt, wodurch ein nahezu unübersehbares Einzelfallrecht entstanden ist.
2.1 Abfindungen
Abfindungsansprüche aus Sozialplänen unterliegen nicht nur Ausschlussfristen, die im Sozialplan selbst enthalten sind; erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist etwa "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", so gilt sie auch für Ansprüche aus dem Sozialplan.
Ausschlussfrist beginnt mit dem tatsächlichen Ausscheiden
Die Frist für die Geltendmachung eines Sozialplananspruchs beginnt regelmäßig schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, nicht erst nach Abschluss eines sich daran anschließenden Kündigungsschutzprozesses, sofern keine besondere Regelung über die Fälligkeit getroffen ist. Allerdings kann die Auslegung der Tarifnorm ergeben, dass die Ausschlussfrist erst dann beginnen soll, wenn der Arbeitgeber den Sozialplananspruch erfüllen kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher feststeht.
Ebenfalls am Entlassungstag wird der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers wegen eines betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers in Zusammenhang mit Betriebsänderungen (Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG) fällig.
Ist nach der Fassung der Ausschlussfrist die sch...