Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung zum Anbringen von Schildern oder zu sonstigen Werbemaßnahmen, dürfen sowohl Gewerbetreibende als auch Angehörige freier Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) Namens- oder Firmenschilder an der Außenwand des Hauses, in dem sich ihre Mieträume befinden, anbringen, wobei neben der Namensangabe auch zusätzliche Angaben, z. B. über Sprechzeiten, Geschäftszeiten, zulässig sind.

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