(1) 1Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
1. |
eine gültige Kouformitätsbescheinigung noch Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die im Sektor Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder |
2. |
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder |
3. |
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung). |
2Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
3Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertiguug in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Dokumente in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich. 4Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. 5Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.
(1) 1Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
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eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder |
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eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder |
3. |
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung). |
2Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage 1 Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage 1 Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. L 226 vom 13.8.1987, S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder im Ausfallkonzept mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß Anhang 45k und 451 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 265a Absatz in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren ...