(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. |
die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde, |
2. |
der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder |
3. |
der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird. |
(2) Die Rückgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt.
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