(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirtschaftsgebieten sind nach § 56b zu melden:

 

1.

des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn dem Gebietsansässigen zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind;

 

2.

des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Gebietsansässigen zuzurechnen sind;

 

3.

des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebietsfremden Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten.

 

(2) 1Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. 2Wenn einem oder mehreren von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig anzusehen.

 

(3) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem der Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen drei Millionen Euro nicht überschreitet. 2Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.

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