(1)[1] Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Eritrea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

Bis 24.05.2011:

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Eritrea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

 

(2)[2] Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und

 

2.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

 

(3[3] [Bis 29.01.2013: 2] ) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Eritrea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Eritrea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Eritrea haben.

 

(4[4] [Bis 29.01.2013: 3] ) Die Absätze 1 und 3[5] [Bis 29.01.2013: Absätze 1 und 2] gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Eritrea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen[6] [Bis 24.05.2011: verkaufen, ausführen oder ausführen lassen], aus Eritrea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen.

[1] Abs. 1 geändert durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden ab 25.05.2011.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Anzuwenden ab 30.01.2013.
[3] Geändert durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Bisheriger Abs. 2 wird neuer Abs. 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.01.2013.
[4] Geändert durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.01.2013.
[5] Geändert durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Anzuwenden ab 30.01.2013.
[6] Geändert durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden ab 25.05.2011.

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